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STATUTEN des Vereines „Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau" (ÖAG)
§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH 1) Der Verein führt den Namen Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland- und Futterbau (ÖAG) 2) Der Verein hat seinen Sitz in 8952 Irdning und erstreckt seine Tätigkeit auf ⌧ die Gemeinde ⌧ den Bezirk ⌧ das Land Steiermark ⌧ die Republik Österreich. ⌧ das Berggebiet Europas
§ 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES 1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. 2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben: Die ÖAG bezweckt die Förderung und Erhaltung der österreichischen Grünlandwirtschaft und des Ackerfutterbaues als wirtschaftliche und ökologische Basis für bäuerliche Betriebe. Folgende Belange sollen in allen Bereichen durch die Tätigkeit der ÖAG berücksichtigt werden: 1. die Bewirtschaftung des Berg- und Niederungsgrünlandes in allen seinen Formen unter Bedachtnahme auf die pflanzenbaulichen, ökologischen, tierernährungsbedingten und ökonomischen Erfordernisse 2. der Ackerfutterbau (jeglicher Pflanzenbau auf Ackerflächen für Fütterungszwecke) 3. die Futterkonservierung 4. die optimale Anwendung von grünlandspezifischen Betriebsmitteln insbesondere von Hofdüngern, anderem Dünger oder Hilfsstoffen 5. die Saatgutproduktion und Züchtung von Gräsern, Grünlandleguminosen und anderen Grünlandfutterpflanzen 6. die Fütterung, die Haltung, die Tiergesundheit sowie das Management in viehhaltenden Grünlandbetrieben 7. die Landtechnik des Grünlandes 8. die Verfassung von Stellungnahmen, Gutachten, Empfehlungen und Richtlinien zu Fragen des Grünlandes und Ackerfutterbaues sowie der Viehwirtschaft 9. die Erhaltung von schutzwürdigen Grünlandbiotopen in erster Linie aus Gründen der natürlichen Vielfalt (Genreserven) sowie der Kulturlandschaft. Maßnahmen zur Erreichung der Ziele 1. Enge Zusammenarbeit mit allen zuständigen öffentlichen Dienststellen des Bundes und der Länder, mit den Landwirtschaftskammern und Landwirtschaftsschulen 2. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen, die gleiche Interessen haben Statuten der ÖAG - 2 - 3. Besserer, schnellerer und effizienter Informationsfluss von wichtigen Informationen in Bezug auf Grünland- und Viehwirtschaft zu den Landwirten 4. Besserer und direkter Empfehlungs- und Informationsaustausch zwischen Grünlandberatern, Referenten, einschlägigen Anstalten, Behörden, Praktikern, fachlich zuständigen Firmen, Schulen und Universitäten. 5. Verfassung und Mitarbeit bei Fachpublikationen und Schaffung praxisgerechter Entscheidungshilfen für Landwirte und Landwirtschaftsschulen 6. Auskunftsstelle für grünland- und viehwirtschaftsspezifische Fragen 7. Abhaltung fachlicher Veranstaltungen 8. Mitarbeit an einschlägigen Kongressen und sonstigen Fachtagungen im In- und Ausland 9. Besondere Wahrnehmung von grünlandspezifischen Belangen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage von Grünlandbetrieben und zur Schadensabwehr 10. Anregung zu grünland- und viehwirtschaftsspezifischen Versuchen und Untersuchungen bei: a. zuständigen Behörden und Versuchsanstalten etc., sowie Durchführung eigener Versuche und Untersuchungen bei b. besonders engagierten, exakt mitarbeitenden Landwirten, bevorzugt bei ÖAGMitgliedern 11. Die Vergabe von Auszeichnungen aufgrund von strengen Wertprüfungen für Mittel oder Verfahren, die für die Grünland- und Viehwirtschaft wertvoll, hilfreich und unbedenklich sind und der Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens dienen. 12. Die Anmeldung und Aufrechterhaltung der ÖAG-Marke als kombinierte Wort- und Bildmarke im Markenregister des österreichischen Patentamtes. Die Herausgabe von ÖAG-Handbüchern, aus denen jene Waren und Dienstleistungen ersichtlich sind, die mit einer Verbandsmarke gekennzeichnet werden dürfen. 13. Die Verfolgung von Ansprüchen nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und wegen Verletzung von Rechten aus der ÖAG-Vereinsmarke. Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen Zur Unterstützung des Zweckes und der Maßnahmen der ÖAG ist eine enge und befruchtende Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, insbesonders mit dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den Landesregierungen, Landwirtschaftskammern und Landwirtschaftsschulen zu suchen und zu pflegen. Es ist daher die Mitarbeit dieser Dienststellenvertreter im Vorstand oder in den Fachgruppen anzustreben. Fachgruppen 1. Die ÖAG kann durch Beschluss des Leitungsorganes Fachgruppen nach Bedarf einrichten. Eine Fachgruppe besteht aus einem Mitglied des Leitungsorganes und mindestens einem weiteren ÖAG-Mitglied und kann sich nach Bedarf ergänzen oder vergrößern. Die Fachgruppenleiter und deren Stellvertreter werden vom Leitungsorgan bestellt und gehören dem Leitungsorgan an. 2. Der Fachgruppenleiter beruft die Fachgruppe zu Beratungen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er hält die Verbindung unter den Mitgliedern der Fachgruppe aufrecht. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an einvernehmlich erstellten Aufgaben mitzuarbeiten und an den Gruppensitzungen teilzunehmen. 4. Die Fachgruppenzugehörigkeit ist ehrenamtlich, jedoch haben die Mitglieder nach vorheriger Rücksprache mit dem Leitungsorgan Anspruch auf Rückersatz jener Kosten aus der Kasse der Arbeitsgemeinschaft, die ihnen aus dieser Tätigkeit entstehen, falls sie nicht eine Kostenvergütung von anderer Seite erhalten. Statuten der ÖAG - 3 - 5. Mindestens einmal jährlich findet eine vom Geschäftsführer einzuberufende Arbeitsbesprechung aller Fachgruppenleiter und deren Stellvertreter unmittelbar vor Beginn der Hauptversammlung, an deren Abhalteort statt. Hierzu können nach Wahl des Fachgruppenleiters oder des Geschäftsführers auch Externe geladen werden. 6. Der Fachgruppenleiter hat der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen. 3) Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht: ⌧ Mitgliedsbeiträge ⌧ Erlöse aus Veranstaltungen ⌧ Beitrittsgebühren ⌧ Spenden und sonstige Zuwendungen
§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT 1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder sowie Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern. Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT 1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein wollen. 2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt werden. 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes durch die Mitgliederversammlung.
§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Jahres erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam. 3) Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte. 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes beschlossen werden. Statuten der ÖAG - 4 -
§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER 1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 7 VEREINSORGANE Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9 das Leitungsorgan, siehe §§ 10, 11 und 12 die Rechnungsprüfer, siehe § 13 die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. 2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden. 3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich, auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. 4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, auch mittels Telefax oder per EMail, einzureichen. 5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig. 7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert hinzuweisen. 8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Geschäftsführer den Vorsitz. Statuten der ÖAG - 5 -
§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten: 1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer 2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr 3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht (§ 11a) 4) Entlastung des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer 5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder 6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft 7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins 8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte
§ 10 LEITUNGSORGAN 1) Das Leitungsorgan besteht aus: ⌧ Obmann (Obfrau) ⌧ Obmann-Stellvertreter ⌧ Geschäftsführer ⌧ Geschäftsführer-Stellvertreter ⌧ Schriftführer ⌧ Schriftführer-Stellvertreter ⌧ Kassier ⌧ Kassier-Stellvertreter ⌧ Fünf Beiräte ⌧ Vorsitzender und Stellvertr. der Fachgruppen 2) Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstand) einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat. 3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. 4) Das Leitungsorgan wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, muss der Obmann oder jedes sonstige Mitglied des Leitungsorganes dieses einberufen. 5) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. 6) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Geschäftsführer oder jenem Mitglied des Leitungsorganes, das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes mehrheitlich dazu bestimmen. 8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Mitgliedes des Leitungsorganes auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung (Abs. 10). 9) Die Mitglieder des Leitungsorganes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten Statuten der ÖAG - 6 - Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die Handlungsfähigkeit eingeschränkt. 10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes in Kraft.
§ 11 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten: a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten. Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf Monate nicht überschreiten. b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern sowie Führung der Mitgliederliste e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen
§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES LEITUNGSORGANES 1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins. 2) Der Obmann und der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen. 3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes fallen, in eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 4) Der Geschäftsführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes. 5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich. 6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Geschäftsführers, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.
§ 13 RECHNUNGSPRÜFER 1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist. 2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuStatuten der ÖAG - 7 - zeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan und der Mitgliederversammlung zu berichten. 3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10 sinngemäß.
§ 14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG 1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen. 2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Leitungsorgan ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO eingerichtet wird.
§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS 1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der Abgabenordnungen) zufallen. 3) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Liezen als zuständiger Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu veröffentlichen.
§ 16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.
Beschlossen und erlassen von der 14. Mitgliederversammlung am 29. April 2005
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