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STATUTEN
des Vereines
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland und Futterbau" (ÖAG)

§ 1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSBEREICH
1) Der Verein führt den Namen
Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Grünland- und Futterbau (ÖAG)
2) Der Verein hat seinen Sitz in 8952 Irdning
und erstreckt seine Tätigkeit auf ⌧ die Gemeinde
⌧ den Bezirk
⌧ das Land Steiermark
⌧ die Republik Österreich.
⌧ das Berggebiet Europas

§ 2 VEREINSZWECK SOWIE TÄTIGKEITEN UND MITTEL
ZUR VERWIRKLICHUNG DES VEREINSZWECKES
1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
2) Der Verein hat den angeführten Zweck und wird folgende Tätigkeit(en) ausüben:
Die ÖAG bezweckt die Förderung und Erhaltung der österreichischen Grünlandwirtschaft
und des Ackerfutterbaues als wirtschaftliche und ökologische Basis für bäuerliche Betriebe.
Folgende Belange sollen in allen Bereichen durch die Tätigkeit der ÖAG berücksichtigt
werden:
1. die Bewirtschaftung des Berg- und Niederungsgrünlandes in allen seinen Formen unter
Bedachtnahme auf die pflanzenbaulichen, ökologischen, tierernährungsbedingten und
ökonomischen Erfordernisse
2. der Ackerfutterbau (jeglicher Pflanzenbau auf Ackerflächen für Fütterungszwecke)
3. die Futterkonservierung
4. die optimale Anwendung von grünlandspezifischen Betriebsmitteln insbesondere von
Hofdüngern, anderem Dünger oder Hilfsstoffen
5. die Saatgutproduktion und Züchtung von Gräsern, Grünlandleguminosen und anderen
Grünlandfutterpflanzen
6. die Fütterung, die Haltung, die Tiergesundheit sowie das Management in viehhaltenden
Grünlandbetrieben
7. die Landtechnik des Grünlandes
8. die Verfassung von Stellungnahmen, Gutachten, Empfehlungen und Richtlinien zu
Fragen des Grünlandes und Ackerfutterbaues sowie der Viehwirtschaft
9. die Erhaltung von schutzwürdigen Grünlandbiotopen in erster Linie aus Gründen der
natürlichen Vielfalt (Genreserven) sowie der Kulturlandschaft.
Maßnahmen zur Erreichung der Ziele
1. Enge Zusammenarbeit mit allen zuständigen öffentlichen Dienststellen des Bundes und
der Länder, mit den Landwirtschaftskammern und Landwirtschaftsschulen
2. Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen und Organisationen, die gleiche
Interessen haben
Statuten der ÖAG - 2 -
3. Besserer, schnellerer und effizienter Informationsfluss von wichtigen Informationen in
Bezug auf Grünland- und Viehwirtschaft zu den Landwirten
4. Besserer und direkter Empfehlungs- und Informationsaustausch zwischen
Grünlandberatern, Referenten, einschlägigen Anstalten, Behörden, Praktikern, fachlich
zuständigen Firmen, Schulen und Universitäten.
5. Verfassung und Mitarbeit bei Fachpublikationen und Schaffung praxisgerechter
Entscheidungshilfen für Landwirte und Landwirtschaftsschulen
6. Auskunftsstelle für grünland- und viehwirtschaftsspezifische Fragen
7. Abhaltung fachlicher Veranstaltungen
8. Mitarbeit an einschlägigen Kongressen und sonstigen Fachtagungen im In- und Ausland
9. Besondere Wahrnehmung von grünlandspezifischen Belangen zur Verbesserung der
wirtschaftlichen Lage von Grünlandbetrieben und zur Schadensabwehr
10. Anregung zu grünland- und viehwirtschaftsspezifischen Versuchen und Untersuchungen
bei:
a. zuständigen Behörden und Versuchsanstalten etc., sowie Durchführung eigener
Versuche und Untersuchungen bei
b. besonders engagierten, exakt mitarbeitenden Landwirten, bevorzugt bei ÖAGMitgliedern
11. Die Vergabe von Auszeichnungen aufgrund von strengen Wertprüfungen für Mittel oder
Verfahren, die für die Grünland- und Viehwirtschaft wertvoll, hilfreich und unbedenklich
sind und der Sicherung des landwirtschaftlichen Einkommens dienen.
12. Die Anmeldung und Aufrechterhaltung der ÖAG-Marke als kombinierte Wort- und
Bildmarke im Markenregister des österreichischen Patentamtes. Die Herausgabe von
ÖAG-Handbüchern, aus denen jene Waren und Dienstleistungen ersichtlich sind, die mit
einer Verbandsmarke gekennzeichnet werden dürfen.
13. Die Verfolgung von Ansprüchen nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb und wegen Verletzung von Rechten aus der ÖAG-Vereinsmarke.
Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen
Zur Unterstützung des Zweckes und der Maßnahmen der ÖAG ist eine enge und
befruchtende Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen, insbesonders mit dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, den
Landesregierungen, Landwirtschaftskammern und Landwirtschaftsschulen zu suchen und
zu pflegen. Es ist daher die Mitarbeit dieser Dienststellenvertreter im Vorstand oder in den
Fachgruppen anzustreben.
Fachgruppen
1. Die ÖAG kann durch Beschluss des Leitungsorganes Fachgruppen nach Bedarf
einrichten. Eine Fachgruppe besteht aus einem Mitglied des Leitungsorganes und
mindestens einem weiteren ÖAG-Mitglied und kann sich nach Bedarf ergänzen oder
vergrößern. Die Fachgruppenleiter und deren Stellvertreter werden vom Leitungsorgan
bestellt und gehören dem Leitungsorgan an.
2. Der Fachgruppenleiter beruft die Fachgruppe zu Beratungen schriftlich unter
Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Er hält die Verbindung unter den Mitgliedern der
Fachgruppe aufrecht.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an einvernehmlich erstellten Aufgaben mitzuarbeiten und
an den Gruppensitzungen teilzunehmen.
4. Die Fachgruppenzugehörigkeit ist ehrenamtlich, jedoch haben die Mitglieder nach
vorheriger Rücksprache mit dem Leitungsorgan Anspruch auf Rückersatz jener Kosten
aus der Kasse der Arbeitsgemeinschaft, die ihnen aus dieser Tätigkeit entstehen, falls
sie nicht eine Kostenvergütung von anderer Seite erhalten.
Statuten der ÖAG - 3 -
5. Mindestens einmal jährlich findet eine vom Geschäftsführer einzuberufende
Arbeitsbesprechung aller Fachgruppenleiter und deren Stellvertreter unmittelbar vor
Beginn der Hauptversammlung, an deren Abhalteort statt. Hierzu können nach Wahl des
Fachgruppenleiters oder des Geschäftsführers auch Externe geladen werden.
6. Der Fachgruppenleiter hat der Jahreshauptversammlung einen schriftlichen
Tätigkeitsbericht vorzulegen.
3) Die finanziellen Mittel werden wie folgt aufgebracht:
⌧ Mitgliedsbeiträge ⌧ Erlöse aus Veranstaltungen
⌧ Beitrittsgebühren ⌧ Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 3 ARTEN DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder
sowie Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die sich voll an der Vereinstätigkeit beteiligen.
Außerordentliche Mitglieder sind jene Personen, die vor allem durch Zahlung eines
erhöhten Mitgliedsbeitrages die Vereinstätigkeit fördern.
Ehrenmitglieder sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den
Verein ernannt werden.

§ 4 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1) Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen und
rechtsfähige Personengesellschaften werden, die dem Vereinszweck dienlich sein
wollen.
2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das
Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verwehrt
werden.
3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt über Antrag des Leitungsorganes durch die
Mitgliederversammlung.

§ 5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt
oder durch Ausschluss.
2) Der Austritt kann jederzeit zum Ende des Jahres erfolgen. Er muss dem Leitungsorgan
mindestens einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt dies verspätet, so
wird der Austritt erst zum nächstmöglichen Termin wirksam.
3) Das Leitungsorgan kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses - trotz dreimaliger
schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist - mit der Zahlung der
Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen
Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Leitungsorgan auch wegen
grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung
zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen
von der Mitgliederversammlung über Antrag des Leitungsorganes beschlossen werden.
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§ 6 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
die Einrichtungen des Vereins zu benützen. Das Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch der Zweck und das Ansehen des Vereins Nachteile
erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane
zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen
Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Höhe verpflichtet.

§ 7 VEREINSORGANE
Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung, siehe §§ 8 und 9
das Leitungsorgan, siehe §§ 10, 11 und 12
die Rechnungsprüfer, siehe § 13
die Schlichtungseinrichtung, siehe § 14

§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorganes
oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von
mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer
binnen vier Wochen stattzufinden.
3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen
Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich,
auch mittels Telefax oder per E-Mail, einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung
hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, auch mittels Telefax oder per EMail,
einzureichen.
5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst
werden.
6) An der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied - im Wege einer
schriftlichen Bevollmächtigung – ist zulässig.
7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder bzw. ihrer Vertreter (Abs. 6) beschlussfähig. Sind weniger
Mitglieder anwesend, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit
derselben Tagesordnung statt, sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung gesondert
hinzuweisen.
8) Die Wahlen (Bestellungen) und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung
erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut
des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Geschäftsführer den
Vorsitz.
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§ 9 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich folgende Aufgaben vorbehalten:
1) Wahl (Bestellung) und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorganes und der
Rechnungsprüfer
2) Beschlussfassung über einen allfälligen Voranschlag für das nächste Rechnungsjahr
3) Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Leitungsorganes und der
Rechnungsprüfer; insbesondere der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt
Vermögensübersicht (§ 11a)
4) Entlastung des Leitungsorganes und der Rechnungsprüfer
5) Festsetzung der Höhe allfälliger Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche und außerordentliche Mitglieder
6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
8) Beratung und Beschlussfassung über die sonstigen Tagesordnungspunkte

§ 10 LEITUNGSORGAN
1) Das Leitungsorgan besteht aus:
⌧ Obmann (Obfrau) ⌧ Obmann-Stellvertreter
⌧ Geschäftsführer ⌧ Geschäftsführer-Stellvertreter
⌧ Schriftführer ⌧ Schriftführer-Stellvertreter
⌧ Kassier ⌧ Kassier-Stellvertreter
⌧ Fünf Beiräte ⌧ Vorsitzender und Stellvertr. der Fachgruppen
2) Das Leitungsorgan, das von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt das Leitungsorgan ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus,
ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl des Leitungsorganes (Vorstand)
einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden
sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die
Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
3) Die Funktionsdauer des Leitungsorganes beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
4) Das Leitungsorgan wird vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von seinem
Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit verhindert, muss der Obmann oder jedes sonstige Mitglied
des Leitungsorganes dieses einberufen.
5) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Geschäftsführer oder jenem Mitglied des
Leitungsorganes, das die übrigen Mitglieder des Leitungsorganes mehrheitlich dazu
bestimmen.
8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Mitgliedes des Leitungsorganes auch durch Rücktritt (Abs. 9) oder durch Enthebung
(Abs. 10).
9) Die Mitglieder des Leitungsorganes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsorgan, im Falle des Rücktrittes des gesamten
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Leitungsorganes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der
Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. Bis dahin ist die
Handlungsfähigkeit eingeschränkt.
10) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit das gesamte Leitungsorgan oder einzelne
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit der Bestellung des neuen Leitungsorganes
bzw. Mitgliedes des Leitungsorganes in Kraft.

§ 11 AUFGABEN DES LEITUNGSORGANES
Dem Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die
nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen grundsätzlich folgende Angelegenheiten:
a) Verwaltung des Vereinsvermögens; insbesondere hat das Leitungsorgan dafür zu
sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es
hat ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einzurichten.
Es hat auch für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.
Zum Ende des Rechnungsjahres hat das Leitungsorgan innerhalb von fünf Monaten eine
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen. Das
Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf aber zwölf
Monate nicht überschreiten.
b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen
d) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern
sowie Führung der Mitgliederliste
e) Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen

§ 12 BESONDERE OBLIEGENHEITEN EINZELNER MITGLIEDER DES
LEITUNGSORGANES
1) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
2) Der Obmann und der Geschäftsführer vertreten den Verein nach außen.
3) Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan. Bei
Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich
der Mitgliederversammlung oder des Leitungsorganes fallen, in eigener Verantwortung
selbstständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen
Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
4) Der Geschäftsführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu
unterstützen. Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle über die
Mitgliederversammlungen und über die Sitzungen des Leitungsorganes.
5) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße finanzielle Gebarung des Vereins verantwortlich.
6) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Geschäftsführers, des
Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 13 RECHNUNGSPRÜFER
1) Die mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist möglich. Sie
dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen
Tätigkeit Gegenstand ihrer Aufsicht ist.
2) Der Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer hat die Ordnungsmäßigkeit der
Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder
festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuStatuten
der ÖAG - 7 -
zeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§
12 Abs. 2) ist besonders einzugehen. Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan
und der Mitgliederversammlung zu berichten.
3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 10 Abs. 8, 9 und 10
sinngemäß.

§ 14 SCHLICHTUNGSEINRICHTUNG
1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die
vereinsinterne Schlichtungseinrichtung berufen.
2) Die Schlichtungseinrichtung setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern
zusammen. Sie wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem
Leitungsorgan ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Mitglieder
wählen ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden der Schlichtungseinrichtung. Wird
dabei kein Einvernehmen erzielt, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die
Mitglieder der Schlichtungseinrichtung dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der
Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
3) Die Schlichtungseinrichtung fällt ihre Entscheidungen bei Anwesenheit ihrer Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
4) Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für
Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der
Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordentlichen
Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach den §§
577 ZPO eingerichtet wird.

§ 15 AUFLÖSUNG DES VEREINS
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke
einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist –
über dessen Verwertung zu beschließen. Wenn erforderlich hat sie einen Abwickler zu
berufen. Es ist darüber ein Beschluss zu fassen, wem das nach Abdeckung der Passiva
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen ist. Dieses Vermögen muss, soweit dies
möglich und erlaubt ist, einer gemeinnützigen Organisation (im Sinne der
Abgabenordnungen) zufallen.
3) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der Bezirkshauptmannschaft Liezen als zuständiger Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einrichtung des Zentralen Vereinsregisters ist die
freiwillige Auflösung vom letzten Obmann gemäß § 28 Vereinsgesetz in einer für
amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung (Amtsblatt der Grazer Zeitung) zu
veröffentlichen.

§ 16 GESCHLECHTSSPEZIFISCHE BEZEICHNUNGEN
Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Statut sprachlich in der männlichen Form
verwendet werden, gelten sinngemäß auch für die weibliche Form.


Beschlossen und erlassen von der 14. Mitgliederversammlung am 29. April 2005